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Die Wettbewerbsbelebung auf den Elektrizitäts- und Gasversorgungsmärkten hängt entscheidend von der Bereitstellung der Netzinfrastruktur zu gleichen Bedingungen für alle interessierten Netznutzer ab. Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen sind gemäß den Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für die Einhaltung des Gebots der Nichtdiskriminierung verantwortlich. Die in § 8 Abs. 5 EnWG festgelegten Organisationspflichten konkretisieren dieses Gebot, um ein diskriminierungsfreies und transparentes Netzgeschäft zu gewährleisten. Die Vorschriften beschränken sich auf die Erstellung interner Verhaltensrichtlinien und die Benennung eines Gleichbehandlungsbeauftragten. Es fehlen jedoch weitergehende gesetzliche Konkretisierungen oder spezielle behördliche Kompetenzen zur Beanstandung. § 8 Abs. 5 EnWG stellt somit ein Beispiel für verhaltenssteuernde Selbstregulierung dar. Zudem müssen die Betreiber auch die Anforderungen des Individual- und Kollektivarbeitsrechts berücksichtigen, insbesondere die Vorschriften zum Direktionsrecht und zur Mitbestimmung. Auch die bevorstehenden nationalen Gesetzesänderungen, die durch die Energiebinnenmarktrichtlinien 2009 angestoßen wurden, sollten nicht ignoriert werden. Angesichts der Tendenz, Haftungsrisiken durch Compliance-Strukturen abzuwehren, ist es wichtig, die aus § 8 Abs. 5 EnWG resultierenden Organisationspflichten als integralen Bestandteil zu betrachten.
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Selbstregulierung in der Energiewirtschaft, Karsten Rauch
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- 2011
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- (In brossura)
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