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Wer sich mit der Haftung aus Vertragsverletzung befasst, stösst in Art. 99 Abs. 2 OR auf den Rechtssatz, dass das Mass der Haftung nach der besonderen Natur des Geschäftes bestimmt wird und milder beurteilt wird, wenn das Geschäft für den Schuldner keinen Vorteil bringt. Dieser Rechtssatz spiegelt das Utilitätsprinzip wider, das die Vertragshaftung prägt und verlangt, dass die Haftung je nach Art des Vertrages variiert. Die Dissertation untersucht das Utilitätsprinzip in seinem historischen Kontext, analysiert es aus rechtsvergleichender Perspektive und erörtert, wie man einem vertraglichen Nutzengefälle bei der Haftung Rechnung tragen kann. Sie bietet zwei Antworten: Erstens durch die Milderung der Haftung für den Schuldner; zweitens durch die Verpflichtung des Gläubigers, der den hauptsächlichen Nutzen aus dem Vertrag zieht, den Schaden des Schuldners zu tragen. Praktische Beispiele aus dem Schenkungsrecht und dem Recht des einfachen Auftrags belegen diese Ansätze. Das Utilitätsprinzip ist ein zentraler Bestandteil der Vertragshaftung, dessen Bedeutung heutzutage oft übersehen wird, was diese Dissertation überzeugend widerlegt.
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Die Korrelation von Nutzen und Haftung im Vertragsrecht, Nadja Schwery
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- 2013
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