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Bei strafrechtsdogmatischen Untersuchungen zur Verletzung negativer Pflichten, die sich auf die Begrenzung der eigenen Organisation beziehen, wird häufig das Paradigma des Täters betrachtet, der ein Delikt eigenhändig verwirklicht. Für die strafrechtliche Zurechnung ist jedoch entscheidend, ob eine Zuständigkeit begründet werden kann, unabhängig von einer direkten Verbindung durch eigene Hand. Es gibt legitime Gründe, für ein durch fremde Hand verwirklichtes Geschehen zuständig zu sein, insbesondere wenn jemand ein Verhalten zeigt, das nicht nur die Deliktsverwirklichung fördert, sondern auch den objektiven Sinn hat, dass diese geschehen soll. Obwohl solches Verhalten nicht per se als Unrecht gilt, verletzt es die Obliegenheit, sich nicht durch eigenes Verhalten für zukünftiges Unrecht verantwortlich zu machen. Diese Überlegung lässt sich auch auf eine Beteiligung durch Unterlassen übertragen, wenn die eigene Organisation hätte begrenzt werden müssen. Bei positiven Pflichten, die darauf abzielen, Schadensverläufe zu verhindern, ist der Pflichtige stets unmittelbar zuständig, selbst wenn sein Verhalten durch fremde Hand vermittelt wird; die Veranlassung dieser Vermittlung stellt bereits einen Versuch des positiv Pflichtigen dar.
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Theorie der Beteiligung, Günther Jakobs
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- 2014
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- (In brossura)
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