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Im positiven schweizerischen Haftpflichtrecht fehlt eine Bestimmung zum Schicksal der Kosten der Schadenabwehr. Zusammen mit der bundesgerichtlichen Auslegung des Widerrechtlichkeitsbegriffs führt dies dazu, dass ein Bedrohter, der eine konkrete Gefahr für seine absoluten Rechte mit eigenen Mitteln abwehrt, in der Regel keinen Anspruch gegen den Urheber der Gefahr auf Ersatz der dabei entstehenden Kosten hat. Diese Freiburger Dissertation legt dar, warum und inwieweit die Abwälzbarkeit von Schadenabwehrkosten zu wünschen wäre. Sie verschafft einen Überblick über den Umgang mit konkreten Gefahren im hiesigen Recht und vergleicht diesen mit der Rechtslage in Deutschland und Frankreich sowie mit drei Normierungsprojekten. Zum Schluss erörtert sie die Anforderungen an eine Norm, die einen Anspruch auf Ersatz der Schadenabwehrkosten gewährleisten würde und macht einen konkreten Vorschlag zur Ergänzung des Obligationenrechts."
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Der Ersatz von Schadenabwehrkosten, Mirco Anderegg
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- 2014
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