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Datensicherheitsrecht in der Gesundheitstelematik

insbesondere unter Berücksichtigung bedarfsorientierter Dienste/Cloud Computing

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Mit dem Gesundheitstelematikgesetz 2012 hat der Gesetzgeber erstmals konkrete Vorgaben zur Datensicherheit bei der Weitergabe von elektronischen Gesundheitsdaten festgelegt. Insbesondere werden dabei Vorgaben zur Identitätsfeststellung, zur Sicherung/Wahrung von Vertraulichkeit bzw Integrität sowie die Pflicht zur Etablierung eines Berechtigungssystems durch Rollen und IT-Sicherheitskonzeptes normiert. Ergänzt durch die Gesundheitstelematikverordnung 2013 werden ganz konkrete und zulässige Algorithmen zur Wahrung der Vertraulichkeit bei der Datenweitergabe vorgegeben. Letztlich greift das GTelG auch ausdrücklich das Thema „Cloud Computing“ auf und ermöglicht die Nutzung von bedarfsorientierten Diensten auch im Zusammenhang mit Gesundheitsdaten bei vollständiger und kollisionsresistenter Verschlüsselung der Daten.

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Datensicherheitsrecht in der Gesundheitstelematik, Peter Burgstaller

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Pubblicato
2016
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