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Die Haftungsrisiken des Insolvenzverwalters und deren Beschränkungsmöglichkeiten in der Unternehmensfortführung

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Die Eigenhaftung des Insolvenzverwalters im Rahmen der Unternehmensfortführung ist von großer praktischer Bedeutung. Nach § 1 InsO ist der Erhalt des Schuldnerunternehmens ein gleichrangiges Mittel zur Sicherung der Gläubigerinteressen, neben der Verwertung des Schuldnervermögens. Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO sanierungsfähige Unternehmen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen. Im eröffneten Verfahren besteht eine unbedingte Fortführungspflicht des Insolvenzverwalters bis zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung gemäß § 157 InsO über den weiteren Verfahrensablauf. Die Unternehmensfortführung bringt zahlreiche verantwortungsvolle Aufgaben mit sich. Der Insolvenzverwalter muss die Unternehmensfortführung steuern und die Interessen der Verfahrensbeteiligten ausgleichen, während er gemäß §§ 22 Abs. 1 S. 1, 80 Abs. 1 InsO in die vermögensrechtliche Position des Insolvenzschuldners eintritt. Seine Aufgaben sind mit denen eines Unternehmers vergleichbar, und oft wird er für wirtschaftliche Misserfolge persönlich zur Verantwortung gezogen. Diese Arbeit untersucht die insolvenzrechtlichen und zivilrechtlichen Haftungstatbestände und zeigt Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung auf. Insbesondere werden die Auswirkungen der Gläubigerautonomie auf die Insolvenzverwalterhaftung und eine Haftungsfreistellung durch die Anwendung der Business Judgment Rule gemäß § 93 Ab

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Die Haftungsrisiken des Insolvenzverwalters und deren Beschränkungsmöglichkeiten in der Unternehmensfortführung, Christina Sander

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2018
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