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Die Auslegung des § 22 StGB, der das unmittelbare Ansetzen zur Deliktsbegehung regelt, stellt die Rechtsprechung vor Herausforderungen, insbesondere bei Konstellationen, in denen der Täter die Deliktsbegehung von einer objektiven Bedingung abhängig macht. Solche Fälle, oft als „bedingter Tatentschluss“ bezeichnet, werfen grundlegende Fragen zur Systematik des § 22 StGB auf. Wenn der Täter eine Handlung vornimmt, die unmittelbar mit der geplanten Tat (z. B. Entführung) verknüpft ist, stellt sich die Frage, ob dies bereits als versuchter Delikt gilt. Die Problematik liegt darin, dass der Täter seine Tatausführung von äußeren Umständen abhängig macht, während er gleichzeitig einen inneren Vorbehalt hat, die Tat nicht zu begehen, sollte die Bedingung nicht eintreten. Die Rechtsprechung hat sich im Laufe der Zeit gewandelt: Während die ältere Rechtsprechung des RG einen hinreichenden Tatentschluss ablehnte, verneint die jüngere Rechtsprechung des BGH das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung. Der BGH fordert einen „letzten Willensimpuls“ nach Eintritt der Bedingung, was eine neue Perspektive darstellt. Diese Untersuchung beleuchtet die Bedeutung dieser Unterscheidung und analysiert die Systematik des § 22 StGB. Der Autor kommt zu dem Schluss, dass zwischen Tatentschluss und Tatvorsatz dogmatisch differenziert werden muss, um die Struktur des Tatbestands der versuchten Deliktsbegehung zu klären und Lösungen für bedingt
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Vorbehalt und Bedingung beim Versuch, Ingmar Oltmanns
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- 2018
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