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Die intensivierte justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen innerhalb der EU basiert auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung. Christoph Burchard untersucht die Spielräume und Grenzen dieses Prinzips aus einer unionsverfassungsrechtlichen Perspektive. Er zeigt, dass die in Art. 82 Abs. 1 AEUV verankerte gegenseitige Anerkennung lediglich kompetenzbegründend wirkt und einer konkreten Ausgestaltung durch das Sekundärrecht bedarf. Eine uneingeschränkte gegenseitige Anerkennung sowie absolutes Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten dürfen nicht als unionsverfassungsrechtliches Prinzip betrachtet werden. Die Unionsgrundrechte und das föderale Prinzip, einschließlich des Schutzes der Identität der Mitgliedstaaten, fungieren als Anerkennungsschranken, die sowohl den Sekundärrechtsgesetzgeber als auch die Anwender des Sekundärrechts einschränken.
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Die Konstitutionalisierung der gegenseitigen Anerkennung, Christoph Burchard
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- 2019
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