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Eigenbesitz und Mobiliarerwerb

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Die Bestimmungen des BGB für den Besitz (§§ 854ff. BGB) sind lediglich für den Besitzschutz relevant. Für den Besitzwechsel oder -erwerb, der für Übereignung, gutgläubigen Erwerb und Aneignung nötig ist, ist der Eigenbesitz entscheidend. Eigenbesitz wird dadurch definiert, dass die Sache wie eine eigene beansprucht wird, unabhängig davon, ob dies durch eigenen Sachumgang oder durch Überlassung an vertragliche oder statusabhängige Sachabnehmer geschieht. Der Eigenbesitz unterscheidet sich wesentlich vom tatsächlichen Gewaltverhältnis, das für den Besitzschutz maßgeblich ist, insbesondere entfällt die Gegensätzlichkeit von mittelbarem und unmittelbarem Besitz. Höhere Besitzfiguren wie brevi und longa manu traditio, Geheißerwerb, Besitzkonstitut und die Übertragung mittelbaren Besitzes durch Anspruchsabtretung sind nicht adäquat durch das räumliche Beherrschungsverhältnis zu erfassen und werden als konsensuale Wechselvorgänge im Eigenbesitz systematisch behandelt. Das BGB führt mit dem Eigenbesitz die gemeinrechtliche civilis possessio fort, weshalb die von Savigny entwickelte Besitzlehre kritisch überprüft und weitergeführt werden muss. Insbesondere sollte das antizipierte Besitzkonstitut in die Lehre integriert werden, ebenso die Beendigung des mittelbaren Besitzes durch Untreue des Besitzmittlers.

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Eigenbesitz und Mobiliarerwerb, Wolfgang Ernst

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1992
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