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Auslandskonkurs im Inland

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Über Jahrzehnte konzentrierten sich die Rechtsprechung und Lehre zum deutschen internationalen Konkursrecht auf die Feststellung, dass ein in Deutschland eröffneter Konkurs sämtliches Vermögen des Gemeinschuldners im Ausland erfassen wolle, während ein Auslandskonkurs im deutschen Inland unbeachtet bleiben müsse. 1973 forderte ein deutscher Konkursverwalter in Belgien belegenes Vermögen der Gemeinschuldnerin, was vom Handelsgericht Brüssel zurückgewiesen wurde. Es wurde argumentiert, dass das Prinzip der Einheit und Universalität des Konkurses zum belgischen ordre public gehört und die isolierende Haltung des deutschen internationalen Konkursrechts diesem widerspricht. Mit einem Urteil vom 11. Juli 1985 hob der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die bisherige Rechtsprechung auf. Seither ist anerkannt, dass die Konkurseröffnung im Ausland auch deutsches Inlandsvermögen erfassen kann. In diesem Kontext versuchen Literatur und Rechtsprechung, ein Netz einzelner Kollisionsregeln zu entwickeln. Der Gesetzentwurf einer Insolvenzordnung sieht mit §§ 379 ff. eine nicht erschöpfende gesetzliche Regelung vor. Die Autorin dokumentiert den bisherigen deutschen Entwicklungsstand und ermöglicht durch einen Vergleich mit ausländischen Rechtsordnungen eine rechtsvergleichende Bewertung. Zahlreiche spezielle Kollisionsregeln konkretisieren die allgemeinen Grundsätze des deutschen internationalen Konkursrechts.

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Auslandskonkurs im Inland, Eltje Aderhold

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Pubblicato
1992
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