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Die zunehmende Tendenz, parteipolitisches Handeln direkt an der Verfassung zu messen, wirft die Frage auf, inwieweit die Verfassung verbindliche Maßstäbe für Parteien setzen kann und wie stark sie an diese gebunden sind. Im Grundgesetz ist die Bindung an die Verfassung nur an einer Stelle explizit normiert: in Art. 20 III GG, der die Gesetzgebung sowie die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an die verfassungsmäßige Ordnung bindet. Für politische Parteien hingegen fehlt eine vergleichbare Vorschrift, die eine umfassende Verfassungsbindung vorschreibt. Zwar könnte Art. 21 I 3 GG eine Bindung für Parteien implizieren, diese bezieht sich jedoch nur auf die „demokratischen Grundsätze“ und betrifft lediglich die „innere Ordnung“ der Parteien, nicht deren allgemeines Handeln. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung schließt jedoch nicht aus, dass das Handeln der Parteien in ähnlicher Weise wie staatliches Handeln an der Verfassung gemessen werden kann. Die Arbeit untersucht, inwieweit dies tatsächlich zutrifft und beleuchtet praxisrelevante Fragen, insbesondere hinsichtlich von Quotierungsregelungen, Rotationsbeschlüssen und Koalitionsvereinbarungen politischer Parteien.
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Die Verfassungsbindung der politischen Parteien, Georg König
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- Pubblicato
- 1993
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