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Integrationsprävention oder positive Generalprävention kann wohl als weithin akzeptierte, vielleicht sogar herrschende Legitimation staatlicher Strafe angesehen werden. Nach dem «Scheitern» spezialpräventiver Ansätze und einer weitverbreiteten normativen wie empirischen Skepsis gegenüber Sinn und Möglichkeit der Abschreckung durch Strafe hat die Ansicht, die Funktion des Strafrechts liege weniger in der Verhaltenssteuerung denn in der Erwartungssicherung, Hochkonjunktur. Hier soll nicht nur der Versuch unternommen werden, die Geschichte und aktuelle Vielfalt der Theorien der Integrationsprävention nachzuzeichnen; im Anschluß und in Kritik an Straftheorien von Durkheim und Hegel soll die gesellschaftliche Funktion des Strafrechts gerade in der normativen Integration verortet werden. Das Strafrecht wird hier also nicht als Grenze der äußeren Freiheit, sondern als «moralische Anstalt» und gesellschaftliche «Null-Institution» betrachtet. In einer liberalen und pluralen Gesellschaft aber, in der normative Integration nicht Aufgabe des Staates sein darf, kann dieser Befund nicht das Strafrecht legitimieren, sondern er verweist - im Gegenteil - auf die Notwendigkeit einer Strafrechtsbegrenzung.
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Integrationsprävention, Jens Christian Müller-Tuckfeld
- Lingua
- Pubblicato
- 1998
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