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Die Arbeit beschreibt die historische Entwicklung des Richtervorbehalts im Verhaftungsrecht, der die obligatorische richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit von Verhaftungen erfordert. Die Wurzeln des Richtervorbehalts reichen weiter zurück als die englische Habeas-Corpus-Akte von 1679. Im Mittelalter boten flandrische sowie deutsche und französische Stadtrechte Garantien gegen willkürliche Verhaftungen, die einem Richtervorbehalt entsprachen. Während diese Rechte in Frankreich und Deutschland verloren gingen, blieben sie in Flandern weitgehend erhalten. Ab dem 17. Jahrhundert eskalierte der Konflikt zwischen Parlament und Krone in England, was zur Habeas-Corpus-Akte von 1679 führte, die Verhafteten das Recht auf gerichtliche Anrufung gewährte, jedoch keinen obligatorischen Richtervorbehalt beinhaltete. Im 18. Jahrhundert entwickelte sich der Gedanke der Gewaltenteilung, der eine Verhaftungsbefugnis für Herrscher und Exekutive ablehnte. Trotz Forderungen fand der Richtervorbehalt keinen Platz in der französischen Menschenrechtserklärung. In den Niederlanden und Belgien wurden jedoch ab dem 19. Jahrhundert verfassungsrechtliche Absicherungen des Richtervorbehalts etabliert, die auf eigenen Rechtstraditionen basierten. In Deutschland gab es im 18. Jahrhundert ebenfalls Verhaftungen auf Anordnung des Herrschers, jedoch kam die Kritik erst spät auf. Die Verhaftungsgarantien der deutschen Verfassungen seit 1815 wurden durch
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Die Entwicklung des Richtervorbehalts im Verhaftungsrecht, Thomas Ollinger
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- 1997
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- (In brossura)
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