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Kommunen dürfen sich wirtschaftlich nur betätigen, wenn ein öffentlicher Zweck dies rechtfertigt, gemäß dem kommunalen Wirtschaftsrecht aller Flächenbundesländer. Gewinnerzielung und Kostenersparnis zählen nicht zu diesen öffentlichen Zwecken. In den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg gibt es zwar kein spezifisches kommunales Wirtschaftsrecht, jedoch ergeben sich aus dem Haushalts- und Verfassungsrecht ähnliche, wenn auch oft mildere Standards. Zudem sind spezielle Gesetze zu beachten, wie das Betriebegesetz in Berlin, das die Verkehrs- und Stadtreinigungsbetriebe regelt. Kommunen dürfen die Reinigung ihrer eigenen Gebäude durchführen, da dies die öffentlichen Zwecke unterstützt. Diese Tätigkeiten gelten als Hilfsbetriebe, die ausschließlich der Kommune dienen. Eine gewerbliche Reinigung nichtkommunaler Gebäude ist jedoch nicht erlaubt. Wenn Kommunen GmbHs zur Gebäudereinigung gründen (formelle Privatisierung), dürfen sie diese Gesellschaften bei der Vergabe kommunaler Aufträge nicht gegenüber privatwirtschaftlicher Konkurrenz bevorzugen. Durch die rechtliche Verselbständigung der Gebäudereinigung in einer GmbH entsteht ein eigenständiges Rechtssubjekt, was den Gleichheitssatz zugunsten der privatwirtschaftlichen Konkurrenz aktiviert.
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Rechtliche Grenzen und Vorgaben für eine wirtschaftliche Betätigung von Kommunen im Bereich der gewerblichen Gebäudereinigung, Markus Heintzen
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- Pubblicato
- 1999
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