Aufgabe der Arbeit ist es, die 1989 eingefügte Regelung des 76 a BetrVG zu den Kosten der Einigungsstelle komplex darzustellen und die auftretenden Streitfragen zu lösen. Besondere Aufmerksamkeit gebührt dabei der Honorierung der Mitglieder der Einigungsstelle. Der Gesetzgeber hat von der Ermächtigung in 76 a Abs. 4 BetrVG, die Vergütung der Einigungsstellenmitglieder durch Rechtsverordnung festzulegen, bisher keinen Gebrauch gemacht. Nach der kritischen Beleuchtung der verordnungsersetzenden Norminterpretationen wird ein eigener Lösungsansatz erörtert. Zudem werden die Fragen nach Alternativen zu dem betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstellenverfahren sowie nach der Verbesserung desselben - Stichwort Beschleunigung - diskutiert.
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Die Kosten der Einigungsstelle gemäß § 76 a BetrVG 1972 unter besonderer Berücksichtigung der Honorierung von Einigungsstellenmitgliedern, Oliver Ebert
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1999
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Aufgabe der Arbeit ist es, die 1989 eingefügte Regelung des 76 a BetrVG zu den Kosten der Einigungsstelle komplex darzustellen und die auftretenden Streitfragen zu lösen. Besondere Aufmerksamkeit gebührt dabei der Honorierung der Mitglieder der Einigungsstelle. Der Gesetzgeber hat von der Ermächtigung in 76 a Abs. 4 BetrVG, die Vergütung der Einigungsstellenmitglieder durch Rechtsverordnung festzulegen, bisher keinen Gebrauch gemacht. Nach der kritischen Beleuchtung der verordnungsersetzenden Norminterpretationen wird ein eigener Lösungsansatz erörtert. Zudem werden die Fragen nach Alternativen zu dem betriebsverfassungsrechtlichen Einigungsstellenverfahren sowie nach der Verbesserung desselben - Stichwort Beschleunigung - diskutiert.