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Die Begrenzung der Grundrechte durch objektives Verfassungsrecht

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Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 26. Mai 1970 klargestellt, dass nur kollidierende Grundrechte und andere verfassungsrechtlich geschützte Werte in der Lage sind, auch uneinschränkbare Grundrechte in bestimmten Kontexten zu begrenzen. Dies geschieht im Interesse der Einheit der Verfassung und der gesamten Wertordnung, wobei Konflikte durch die Ermittlung der höhergewichtigen Verfassungsbestimmung gelöst werden müssen. Die schwächere Norm darf nur so weit zurückgedrängt werden, wie es logisch und systematisch erforderlich ist. Der Autor kommt zu dem Schluss, dass die Begrenzung von Grundrechten durch objektives Verfassungsrecht in der Regel eine formell-gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erfordert, unabhängig von der Art des Grundrechts. Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Grundgesetz eine Primärkompetenz der Exekutive oder Judikative festlegt. Der Inhalt des Gesetzes muss eine verhältnismäßige Abwägung der kollidierenden Verfassungsgüter widerspiegeln und eine Anwendung ermöglichen, die die spezifischen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Zudem gilt das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG auch für nachkonstitutionelle Gesetze, die in ein vorbehaltlos gewährtes Grundrecht eingreifen oder die Verwaltung und Rechtsprechung zu einem solchen Eingriff ermächtigen.

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Die Begrenzung der Grundrechte durch objektives Verfassungsrecht, Michael Terwiesche

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Pubblicato
1999
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