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Normsetzung der Exekutive in der Sozialversicherung

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Normsetzung obliegt im Staat des Grundgesetzes nicht allein und nicht ausschließlich der Legislative. In quantitativ und qualitativ erheblichem Umfang erläßt die Exekutive ebenfalls abstrakt-generelle Regelungen. Gerade im Sozialversicherungsrecht findet sich eine Vielzahl exekutiver Normsetzungsformen jenseits der traditionellen Steuerungsinstrumente Rechtsverordnung, Satzung und Verwaltungsvorschrift, in denen für die Versicherten und für die Leistungserbringer wesentliche Entscheidungen getroffen werden. Umfang und Inhalt der zu erbringenden ärztlichen Leistungen im Krankheitsfall ergeben sich heute beispielsweise in weitem Umfang nicht aus dem Parlamentsgesetz, sondern aus untergesetzlichen Vorschriften. Deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit ist zweifelhaft, denn 'Wesentliches' hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das demokratisch legitimierte Parlament in Form des Gesetzes zu regeln. Peter Axer geht anhand der Formenvielfalt des Sozialversicherungsrechts den Fragen der grundgesetzlichen Voraussetzungen und Grenzen für die exekutive Normsetzung nach. Dabei entwickelt er allgemein Kriterien für die Zulässigkeit untergesetzlicher Normsetzung.

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Normsetzung der Exekutive in der Sozialversicherung, Peter Axer

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2000
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