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Das moderne Strafrecht hat die Wiedergutmachung gegenüber dem Opfer in den Hintergrund gedrängt. In der Rechtswirklichkeit vollzieht sich jedoch ein Wandel, der die Bedeutung einer sozialkonstruktiven Bewältigung von Straftaten in den Vordergrund rückt. Dazu gehört auch eine Form der Wiedergutmachung. Es bleibt umstritten, wie dieser Wandel mit den traditionellen „Zwecken“ des Strafrechts vereinbar ist. Die Autorin argumentiert, dass die Suche nach einem Gesamtkonzept bei der Definition des „Verbrechens“ und den Aufgaben der öffentlichen Kriminaljustiz beginnen muss. Sie kommt zu dem Schluss, dass der Staat Straftaten nicht nur als Rechtsbruch, sondern auch als Realkonflikt zwischen Personen verstehen und angehen sollte. Die Verantwortung für Strafe und Wiedergutmachung liegt grundsätzlich bei der öffentlichen Zentralgewalt; beides kann nicht als „Privatsache“ der Beteiligten betrachtet werden. Im zukünftigen System der Kriminalsanktionen soll neben der „Strafe“ auch eine neue Form von Hauptsanktionen in Gestalt von „Maßnahmen“ zur Wiedergutmachung für eine sozialkonstruktive Tatbewältigung bereitstehen. Diese Maßnahmen sind nicht nur auf Straftaten gegen Individuen beschränkt, sondern können auch Delikte gegen Gemeinschaftsgüter umfassen.
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Vom Rechtsbruch zum Realkonflikt, Susanne Walther
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 - (In brossura)
 
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