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Minderheiten in Gemeinderäten erhalten wegen sehr klein festgelegter Ausschußstärken oft keinen Zugang zur Ausschußarbeit. Sie fühlen sich dadurch systematisch ausgebootet, neben politischen Spannungen kommt es oft zum Rechtsstreit. In den Ausschüssen wird nämlich die maßgebliche Weichenstellung für die Plenumsarbeit geleistet. Die dem Plenum zukommende Repräsentation wird so durch die Ausschüsse ersetzt bzw. vorweggenommen. Das Gemeinderecht hilft kaum weiter. Aufgrund des festgestellten formalen, verfassungsrechtlich über Art. 28 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 2 GG abgesicherten Gleichheitsrechts aller Ratsmitglieder bejaht der Verfasser eine analoge Anwendung von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG als Anspruchsgrundlage und verschafft Minderheiten so einen weitergehenden Zugang zur Ausschußarbeit.
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Besetzung von Gemeinderatsausschüssen, Jörg Berwanger
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- 2001
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