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Vom Schiedsmann zur Schiedskommission

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Die Abhandlung entstand im Rahmen des Forschungsprojektes „Normdurchsetzung in osteuropäischen Nachkriegsgesellschaften“, das verschiedene Formen der „gesellschaftlichen Gerichtsbarkeit“ in Polen, Ungarn, der Tschechoslowakei und der DDR untersuchte. Für die DDR lag der Fokus auf Konfliktkommissionen, die seit 1953 auf betrieblicher Ebene entstanden, sowie auf Schiedskommissionen, die seit 1963 in Wohngebieten tätig waren. Diese Schiedskommissionen verbanden bemerkenswerte Rechtsfiguren aus traditionellen Sühneverfahren mit Vorbildern aus anderen sozialistischen Staaten, wie der sowjetischen Kameradschaftsgerichtsbarkeit. Die ersten drei Kapitel widmen sich der Tätigkeit der Schiedspersonen, einem Pilotprojekt zu den Schiedskommissionen und deren vierjährigen Einführungsphase. Im Rahmen der Strafrechtsreform von 1968 wurden die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege zu gesellschaftlichen Gerichten erhoben und in das Gerichtssystem integriert. Ihre Rechte wurden bis 1989 mehrfach erweitert, was jedoch mit einem Rückgang der Inanspruchnahme durch die Bevölkerung einherging. Trotz Reformbedarfs blieb die Existenz der gesellschaftlichen Gerichtsbarkeit nach der Wende 1989 unangefochten. Mit dem bevorstehenden Beitritt der DDR zum Grundgesetz wurde jedoch deutlich, dass diese Institutionen nicht mit dem verfassungsrechtlichen Rahmen der Bundesrepublik kompatibel waren. Die Schiedskommissionen endeten formell mit der DDR, fanden

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Vom Schiedsmann zur Schiedskommission, Hans-Andreas Schönfeldt

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Pubblicato
2002
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