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Die Neuregelung der gesetzlichen Unfallversicherung im SGB VII hat zu elementaren Veränderungen im zivilrechtlichen Haftungsrecht geführt. Der Haftungsausschluss bei Arbeitsunfällen (§§ 104 ff.) gilt jetzt auch gegenüber dem Unternehmer. Damit wird der Arbeitnehmer bei von ihm verursachten Personenschäden seines Unternehmers nicht nur durch das Arbeitnehmerhaftungsprivileg, sondern in viel weiterem Maße durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Nicht nur die Arbeitnehmer des Unternehmers sind haftungsprivilegiert, sondern auch unternehmensfremde Personen bei einer betrieblichen Tätigkeit. Umgekehrt fallen unter den Unternehmerbegriff des SGB VII nicht nur "klassische" Unternehmer (z.B. Handwerksmeister, Firmeninhaber), sondern auch private Tätigkeiten (z.B. Haushaltsführung, Kfz-Haltung). Dadurch können auch rein private Schädigungen vom Haftungsausschluss erfasst werden. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber einen Haftungsausschluss bei der Tätigkeit mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte (§ 106 Abs. 3 Alt. 3) geschaffen. Auch der Unternehmer fällt trotz des unklaren Wortlautes in den Anwendungsbereich der Regelung.
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Arbeitsunfälle von Unternehmern, Martin Kock
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- Pubblicato
- 2002
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- (In brossura)
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