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Die Analyse von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen zeigt, dass berufliche Weiterbildung in den letzten Jahren zu einem eigenständigen Regelungsgegenstand geworden ist. Frühere Vereinbarungen behandelten Weiterbildung vor allem im Kontext spezifischer Zielsetzungen wie Rationalisierungsschutz oder Frauenförderung. Die neue Generation der Vereinbarungen wertet Weiterbildung jedoch auf und stellt primär ökonomische Ziele in den Vordergrund. Weiterbildung wird als Investition in die Zukunft betrachtet, die dazu beitragen soll, die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, Arbeitsplätze zu sichern und die Produktions- und Dienstleistungsqualität durch verbesserte Qualifizierung der Mitarbeiter zu erhöhen. Mit dem Wandel von kontextgebundenen zu originären Weiterbildungsregelungen wird auch die Verteilung der Kosten differenzierter behandelt: Betriebsnotwendige Weiterbildung gilt, mit Ausnahmen, als Arbeitszeit und wird vom Arbeitgeber finanziert. Mit zunehmendem persönlichen Interesse der Beschäftigten an Weiterbildung steigt der Eigenbeitrag. Wenn eine Kostenbeteiligung vorgesehen ist, erfolgt diese überwiegend in Form von Freizeitanteilen (Time-sharing), die die Beschäftigten aufbringen müssen. Time-sharing stützt sich auf Arbeitszeitkonten und andere Zeitquellen, sodass man von Lernzeitkonten im weiteren Sinne sprechen kann.
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Tarifliche und betriebliche Regelungen zur beruflichen Weiterbildung, Gerd Busse
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- 2009
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- (In brossura)
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