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Die bis 2008 spezifisch geregelte Insolvenzantragspflicht wurde durch das MoMiG in der Insolvenzordnung rechtsformneutral gestaltet. Das Problem der subjektiven Voraussetzungen bleibt ungelöst, insbesondere die Frage, ob die Kenntnis von Vertretungsorganmitgliedern über Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Voraussetzung für die Antragspflicht ist. Diese Thematik hat erhebliche Auswirkungen auf die Haftung der Mitglieder und beeinflusst die Krisenberatung insolventer Unternehmen. Geschäftsleiter stehen vor Zielkonflikten: Eine vorzeitige Antragstellung kann Schadensersatzansprüche der Gesellschaft nach sich ziehen, während eine verspätete Antragstellung Ansprüche von Gläubigern zur Folge haben kann. Die unklare Rechtslage erschwert die Definition der Handlungsanforderungen an Mitglieder von haftungsbeschränkten Gesellschaften vor einer möglichen Insolvenz. Fragen zur zeitlichen Korrelation zwischen Insolvenzantragspflicht und der Dreiwochenfrist, zur Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sowie zur Differenzierung zwischen diesen Begriffen sind zentral. Auch die Unterscheidung zwischen Auszahlungsverbot und allgemeiner Antragspflicht sowie Unterschiede nach Gesellschaftsformen spielen eine Rolle. Der Autor entwickelt subjektive Kriterien für die Insolvenzantragspflicht im Fahrlässigkeitsbereich und legt Maßstäbe für die rechtlichen Folgen dar.
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Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Insolvenzantragspflicht (§ 15a Abs. 1 InsO), Jörg Schädlich
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- 2012
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