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Entstrickung von Sonderbetriebsvermögen bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen von Personengesellschaften

Einfluss des § 50d Abs. 10 EStG auf Doppelbesteuerungen

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Grenzüberschreitende Verschmelzungen von Personengesellschaften führen zunehmend zu steuerlichen Herausforderungen. Die steuerlichen Wirkungen solcher Umstrukturierungen erfordern die Einbringung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen, einschließlich der im Sonderbetriebsvermögen. Abkommensrechtlich können die Einkünfte und Vermögenswerte, die der Beziehung zwischen Gesellschafter und Gesellschaft zugrunde liegen, entweder den Unternehmensgewinnen oder spezifischen Verteilungsnormen unterliegen. Diese Einordnung variiert je nach zivilrechtlicher Anerkennung der Leistungsbeziehung in den Vertragsstaaten, was zu objektiven Qualifikationskonflikten führen kann. Aus deutscher Sicht wird durch § 50d Abs. 10 EStG das Sonderbetriebsvermögen steuerlich an die Betriebsstätte der Personengesellschaft gebunden, die die Sondervergütung trägt. Dies kann zu einer Doppelerfassung oder doppelten Nichterfassung stiller Reserven im Sonderbetriebsvermögen führen. Unterschiedliche steuerliche Erfassungen in den beteiligten Staaten können im Verschmelzungsfall zu Doppelbesteuerung oder doppelter Nichtbesteuerung führen. Diese Untersuchung analysiert die Entstrickung von Sonderbetriebsvermögen bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen unter Berücksichtigung von § 50d Abs. 10 EStG und die daraus resultierenden Doppelbesteuerungen. Es wird geprüft, inwieweit § 50d Abs. 10 EStG zur Doppelerfassung stiller Reserven führt und welche Besteuerungsfolgen si

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Entstrickung von Sonderbetriebsvermögen bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen von Personengesellschaften, Hans-Georg Mayer

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2017
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