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Peter Baumeister

    Der Beseitigungsanspruch als Fehlerfolge des rechtswidrigen Verwaltungsakts
    Der Fries des Hekateions von Lagina
    Arbeitsfeld ambulante Hilfen zur Erziehung
    Das Rechtswidrigwerden von Normen
    Die Auktion
    • Der Bereich der ambulanten Hilfen zur Erziehung - im Wesentlichen rechtlich normiert in den §§ 27, 29-31 und 35 SGB VIII - erfuhr in den vergangenen 40 Jahren quantitativ und qualitativ einen signifikanten Ausbau, eine ständige Weiterentwicklung sowie Diversifizierung. Insbesondere die Entwicklung der Fallzahlen in den letzten 15 Jahren verdeutlicht die Bedeutung der Hilfeformen. Diese Veröffentlichung betrachtet in ausgewählten Themenfeldern Entwicklungen der vergangenen Dekade und absehbare Tendenzen. Inklusive kostenloser E-Book-Version.

      Arbeitsfeld ambulante Hilfen zur Erziehung
    • Der Fries des Hekateions von Lagina

      • 252pagine
      • 9 ore di lettura

      Neue Untersuchun zu Monument und Kontext Die in den letzten Jahren einsetzenden Ausgrabungen im Hekate-Temenos von Lagina machen deutlich, daß die vorliegende Studie zum Lagina-Fries mit dem Interesse an einer Neubewertung der archäologischen Funde aus diesem bedeutenden karischen Heiligtum nicht allein steht. Die vorliegende Arbeit an den bereits bekannten und museal archivierten Friesplatten aus Lagine kann somit für die Ergebnisse der türkischen Feldforschungen, die unsere Kenntnis der dort befindlichen Bauwerke und des Kultbetriebs beträchtlich erweitern werden, eine hilfreiche Ergänzung sein und vice versa.

      Der Fries des Hekateions von Lagina
    • Das deutsche Verwaltungsrecht, einschließlich Sozial- und Finanzverwaltungsrecht, weist zahlreiche Regelungen zu Fehlerfolgen bei rechtswidrigen Verwaltungsakten auf. Hierzu zählen materielle Vorschriften zur Aufhebung, die „Unbeachtlichkeit“ von Fehlern sowie Heilungsmöglichkeiten und prozessuale Regelungen. Seit ihrer Einführung gibt es zahlreiche verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Normen. Peter Baumeister analysiert die Thematik aus der Perspektive des subjektiven Rechts, das durch den Verwaltungsakt verletzt wird. Diese Rechtsverletzung führt zu einem Beseitigungsanspruch, dessen Grundlage laut Autor in den Grundrechten als subjektiven Abwehrrechten zu finden ist. Nach der Klärung der Voraussetzungen für Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung werden die gesetzlichen Einschränkungen und Ausschlüsse des Beseitigungsanspruchs kritisch geprüft, wobei auch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben berücksichtigt werden. Das häufig geäußerte Urteil der Verfassungswidrigkeit sowie der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit erweist sich, abgesehen von Ausnahmen im Planfeststellungsrecht, oft als übertrieben. Gleichzeitig zeigt die Untersuchung die Notwendigkeit vieler Änderungen in der Auslegung des einfachen Rechts auf.

      Der Beseitigungsanspruch als Fehlerfolge des rechtswidrigen Verwaltungsakts