Viele verwaltungsgerichtliche Verpflichtungsklagen führen dazu, dass der Beklagte zur erneuten Bescheidung verurteilt wird (Bescheidungsurteil), anstatt einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen. Verwaltungsgerichte empfehlen oft, den Klageantrag auf erneute Bescheidung zu beschränken, um einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung Rechnung zu tragen. Dies schafft eine Diskrepanz zwischen Praxis und Theorie, da die Theorie Bescheidungsklagen überwiegend ablehnt und auf Fälle mit Ermessensspielraum beschränkt. Der Verfasser untersucht, ob die verwaltungsprozessuale Dogmatik ausreicht, um den Anwendungsbereich der Bescheidungsklage zu erweitern, ein Thema, das in den letzten Jahren insbesondere im Asyl- und Arzneimittelrecht zu unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen führte. Er beleuchtet die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zur Herbeiführung der Spruchreife und zeigt anhand von Beispielen aus dem Immissionsschutz- und Asylrecht, dass diese Verpflichtung bei gebundenen Verwaltungsentscheidungen an den Klageantrag gebunden ist. Die Erhebung einer Bescheidungsklage kann das Verfahren beschleunigen und den Klägern durch eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung mehr helfen. Der Verfasser plädiert dafür, die Zulässigkeit der Bescheidungsklage auch in solchen Fällen anzuerkennen und prüft zudem die Zulässigkeit einer Klage auf Erteilung eines Widerspruchsbescheides, wobei er die Argumente für diese Zulässigkeit ausführlich darlegt
Marcus Hödl Libri


Am 2.3.2016 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen, der das Bauvertragsrecht umfassend überarbeitet. Der Entwurf beinhaltet neue Regelungen im Werkvertragsrecht sowie eine wesentliche Änderung im Kaufrecht bezüglich der Gewährleistung für mangelhafte Baumaterialien, um den Verbraucherschutz zu stärken. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sollen spezielle Regelungen für Bauverträge und Verbraucherbauverträge eingeführt werden. Zu den Kernpunkten der Neuregelung gehören: das Anordnungsrecht des Bestellers mit Regelungen zur Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen, Änderungen und Ergänzungen zur Abnahme, Normierung der Kündigung aus wichtigem Grund, eine Baubeschreibungspflicht des Unternehmers beim Verbraucherbauvertrag, verbindliche Vereinbarungen über die Bauzeit sowie ein zweiwöchiges Widerrufsrecht für den Besteller. Zudem sind spezielle Regelungen für Architekten- und Ingenieurverträge geplant, die eine Haftungsentlastung für diese Berufsgruppen vorsehen. Das Werk richtet sich an Architekten, Ingenieure, Bauträger, Projektentwickler und Rechtsanwälte und bietet eine aktuelle Übersicht über die Auswirkungen der neuen Regelungen auf die Praxis.