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Die Gründungsberechtigung von Medizinischen Versorgungszentren gemäß § 95 Abs. 1a SGB V

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Am 01.01.2004 wurden Medizinische Versorgungszentren (MVZ) erstmals zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die ursprüngliche Regelung war sehr liberal. Zum 01.01.2012 wurde der Kreis der Gründungsberechtigten erheblich eingeschränkt. Allerdings hat der Gesetzgeber dabei unsauber gearbeitet. Praktisch relevant ist nach wie vor die Frage, ob die am 31.12.2011 bereits zugelassenen MVZ weiterhin gründungsberechtigt sind. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus. Diese Untersuchung gibt einen Überblick über den derzeitigen Stand der Diskussion und die Stichhaltigkeit der einzelnen Argumente.

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Die Gründungsberechtigung von Medizinischen Versorgungszentren gemäß § 95 Abs. 1a SGB V, Jochen Theurer

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2017
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