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Die Unterscheidung von Kriminalität und sonstigen Formen sozialer Abweichung belässt Jugendkriminalrecht ausserhalb des Jugendhilferechts. Der rezipierte Jugendbegriff entspricht nicht dem Stand empirischer Jugendforschung und jugendtheoretischer Reflexion. Individualisierende Schuldzurechnung behindert Sozialisation. Befunde der Sozialisationsforschung (besonders aus dem Familien-, Leistungs- und Freizeitbereich) werden entweder wenig berücksichtigt oder selektiv rezipiert und repressiv gewendet. Gemessen am Ertrag empirischer Forschung ist die Effizienz von Organisation, Verfahrensstruktur und förmlichen Sanktionen jugendkriminalrechtlicher Sozialkontrolle gering.
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Das sozialisationstheoretische Konzept des Jugendkriminalrechts der Bundesrepublik Deutschland, Gerhard Nothacker
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- 1986
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