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Wie wirken sich Irrtümer und Zwang auf die Einwilligung aus? Welche Autonomiedefizite machen die Einwilligung unwirksam, und welche Irrtümer oder Zwänge lassen die Zustimmung des Opfers unberührt? Diese Fragen sind entscheidend für die Strafbarkeit des Eingreifenden. Thomas Rönnau argumentiert, dass ein personales Rechtsgutsverständnis den Wert eines Individualrechtsguts auch in der Möglichkeit sieht, es gegen eigene oder fremde Güter einzutauschen. Motivirrtümer, die den sinnvollen Einsatz des Gutes vereiteln, können zur Unwirksamkeit der Einwilligung führen. Bei der Bestimmung relevanter Willensmängel ist zu beachten, dass menschliche Entscheidungen im Vergleich zu allwissenden oder allmächtigen Personen immer auf unzureichenden oder falschen Entscheidungsgrundlagen oder unter Zwang getroffen werden. Diese 'relative' Entscheidungsfreiheit muss in einem Autonomiebegriff berücksichtigt werden, der als Maßstab für die Wirksamkeit der Einwilligung dient. Entscheidungen gelten als autonom und damit wirksam, wenn sie nicht unlauter vom Eingreifenden beeinflusst wurden. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Einwilligung vorliegt. Ist der Einwilligende uninformiert über Art, Umfang oder Gefährlichkeit des Eingriffs, liegt keine Einwilligung vor. Eine unangemessene Strafhaftung des Eingreifenden wird durch die Regeln der Zurechnung verhindert.
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Willensmängel bei der Einwilligung im Strafrecht, Thomas Rönnau
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- Pubblicato
- 2001
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