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Kern jeder Straftat ist menschliches Verhalten, für das der Mensch strafrechtlich verantwortlich gemacht werden kann. Das „Handlungsdogma“ spiegelt diese allgemeine Auffassung wider. Dennoch unterliegen viele Straftatbestände dem Besitz bestimmter Gegenstände, was einen bloßen Zustand bestraft. Beispiele sind der Besitz von Betäubungsmitteln und kinderpornographischen Schriften. Diese „Besitzdelikte“ ziehen sich durch das Nebenstrafrecht bis ins Kernstück des Strafgesetzbuchs. Die gängige Antwort besagt, dass nicht der Zustand selbst, sondern dessen Herbeiführung und Aufrechterhaltung bestraft wird. Eckstein untersucht, ob dieses Konzept tragfähig ist, da der Gesetzgeber bewusst den Besitz und nicht die zugrunde liegenden Verhaltensweisen tatbestandsmäßig erklärt hat. Damit wollte er den spezifischen Gefahren des Besitzes begegnen, ohne konkretes Verhalten nachweisen zu müssen. Das Verhaltensdeliktskonzept widerspricht jedoch dieser Intention, da es verlangt, dem Besitzer ein konkretes Tun oder Unterlassen vorzuwerfen. Die Klassifizierung der Besitzdelikte als „Zustandsdelikte“ wirft ebenfalls Probleme auf, da eine strafrechtliche Zustandsverantwortung verfassungsgemäß sein muss. Diese Delikte müssen sich am Schuldprinzip und am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen: Ist der Besitz als Zustand ausreichend für einen Schuldvorwurf, und sind sie ein angemessenes Mittel zum präventiven Schutz von Rechtsgütern?
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Besitz als Straftat, Ken Eckstein
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- Pubblicato
- 2001
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