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Lorenz Kähler

    Strukturen und Methoden der Rechtsprechungsänderung
    Begriff und Rechtfertigung abdingbaren Rechts
    • Abdingbares Recht tritt in großer Vielfalt und den unterschiedlichsten Formen auf. Das haben die bisherigen Modelle nur ungenügend berücksichtigt. Lorenz Kähler zeigt in seiner Untersuchung, dass sich abdingbares Recht stattdessen als Menge von Normen begreifen lässt, bei denen der jeweilige Adressat die Anwendbarkeit trotz konstanter Geltung ausschließen kann. Aufgrund weitreichender faktischer und rechtlicher Wirkungen bedürfen abdingbare Normen einer Rechtfertigung. Diese beruht nicht unmittelbar auf der Zustimmung der Parteien zum Vertrag, sondern auf einer an diese Zustimmung anknüpfenden Zurechnung. Daraus ergeben sich zahlreiche Konsequenzen für die Gestaltung und Feststellung abdingbaren Rechts. Etwa lassen sich viele Schutzzwecke mittels abdingbarer Normen erreichen, ohne dass ein zwingender Eingriff in die Vertragsfreiheit erforderlich wäre.

      Begriff und Rechtfertigung abdingbaren Rechts
    • Wann andert ein Gericht die Rechtsprechung? Welcher Argumente bedient es sich dabei und in welchem Zusammenhang stehen diese mit den vorherigen und nachfolgenden Entscheidungen? Diesen Fragen geht die Untersuchung nach, indem sie zunachst den Begriff und die Arten einer Anderung analysiert, die etwa verdeutlichen, warum die Gerichte bei einer Anderung das Vertrauen der Prozessparteien nicht stets berucksichtigen mussen. Sodann verdeutlicht eine empirische Analyse die wiederkehrenden Strukturen und Methoden einer Anderung, wobei sich markante Unterschiede zwischen den Anderungsquoten des BVerfG und des BGH zeigen. Ahnliche Unterschiede treten im folgenden Vergleich der deutschen und amerikanischen Rechtsprechung hervor, was auf einen Zusammenhang zwischen der Dogmatisierung eines Rechtssystems und der Ausdrucklichkeit seiner Anderungen hindeutet. Abschliessend untersucht die Arbeit die Moglichkeiten einer Prajudizienbindung und kommt zum Ergebnis, dass die verfassungsrechtlich gebotene Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Kombination der formellen Abstimmungsmechanismen wie der Vorlagepflicht nach 132 GVG mit einer materiellen Kooperationspflicht der Gerichte erfordert.

      Strukturen und Methoden der Rechtsprechungsänderung