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Klaus Reischl

    Insolvenzrecht
    Zur Schenkung von Todes wegen
    Die objektiven Grenzen der Rechtskraft im Zivilprozeß
    • Die Reichweite der Rechtskraft von Zivilurteilen ist eine seit Jahrhunderten kontrovers diskutierte Grundfrage des Prozeßrechts. Seit der historische Gesetzgeber der ZPO in § 322 eine Regelung getroffen hat, ist man sich zumindest darüber einig, daß die objektiven Rechtskraftgrenzen eng zu ziehen sind. Diese Annahme wird auf die These gestützt, daß die Gesetzesverfasser mit der Regelung des § 322 ZPO der im 19. Jahrhundert von Savigny begründeten und umstrittenen Theorie von der Rechtskraft der Urteilselemente eine klare Absage erteilen wollten. Klaus Reischl untersucht dieses Dogma umfassend und kommt zu dem Ergebnis, daß die Regelung des § 322 ZPO gründlich mißverstanden wird. Sie enthält keineswegs die allseits herausgelesene Ablehnung der Rechtskraft der Entscheidungsgründe, sondern im Prinzip geradezu umgekehrt deren Annahme. Klaus Reischl arbeitet die historischen und dogmatischen Entwicklungsstufen der Rechtskraftfunktion heraus und analysiert auf dieser Grundlage eingehend den Normgehalt des § 322 ZPO. Er zeigt auf, wie es dazu gekommen ist, daß man sie heute falsch interpretiert und korrigiert diese Fehlinterpretation, indem er eine Lesart anbietet, die sowohl das prozessuale Verständnis der Urteilswirkungen als auch die Urteilsstruktur berücksichtigt.

      Die objektiven Grenzen der Rechtskraft im Zivilprozeß
    • Angesichts der umfangreichen Literatur zu den „Schenkungen von Todes wegen“ gemäß § 2301 BGB wird in dieser Arbeit nicht versucht, weitere Feinheiten in die Theorievarianten einzuflechten. Stattdessen wird eine umfassende Problemlösung aus dem aktuellen Diskussionsstand erarbeitet, um eine rechtssichere Abgrenzungslinie zu ziehen. Es werden klassische Streitfragen, wie Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, sowie neuere Aspekte und die rechtstechnische Funktion der Vorschrift erörtert. Die Untersuchung zeigt, dass das Reichsgericht bereits in älterer Rechtsprechung die Anwendbarkeit des § 2301 BGB auf das Valutaverhältnis im Rahmen des § 331 BGB korrekt erkannte. In Bezug auf die Überlebensbedingung in § 2301 Abs. 1 BGB wird aufgezeigt, dass neuere Tendenzen in Rechtsprechung und Literatur dem Interessengehalt der Vorschrift widersprechen und dass auflösend überlebensbedingte Schenkungsversprechen nicht erfasst werden sollen. Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Vollzugsmerkmal in § 2301 II BGB, das inhaltliche und zeitliche Kriterien umfasst. Eine Auswertung der Entstehungsgeschichte führt zu einer neuen Sichtweise der Vollzugsfrage. Die Zusammenfassung der Widerrufsmöglichkeiten der Erben und deren Ausschließbarkeit durch den Schenker bestätigt die gesetzgeberische Wertung, dass solche Zuwendungen den erbrechtlichen Vorgaben unterworfen sind. Insgesamt wird die These untermauert, dass der Gesetzgeber mit § 2301 eine klar

      Zur Schenkung von Todes wegen
    • Die praxisorientierte Konzeption: Das neue Lehrbuch folgt dem chronologischen Ablauf des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzantrag, über die Verfahrenseröffnung bis hin zur Abwicklung des eröffneten Verfahrens. Es hat dabei stets die gesetzlich vorgegebenen Verfahrensziele, die Aufgabenstellung des Insolvenzverwalters und die des Gläubigeranwalts im Blick. In diesen Rahmen werden die verfahrensrechtlichen Probleme des prüfungsrelevanten Stoffes eingebettet, wobei vor allem auch die involvierten materiellen Rechtsgebiete des Kreditsicherheits-, Gesellschafts-, Steuer-, Arbeits- und Sozialrechts integriert dargestellt werden. Einbezogen wird auch das betriebswirtschaftliche Sanierungsinstrumentarium. Theorie und Praxis vereint: Das Lehrbuch ist besonders auf die Lernbedürfnisse der Jurastudierenden zugeschnitten und entwickelt nach der Konzeption der Reihe Schwerpunkte das Rechtsgebiet fallorientiert, stellt aber auch stets die insolvenzrechtliche Beratungspraxis heraus. Der theoretische Lernstoff wird bezogen auf die praktischen Abläufe des Insolvenzverfahrens vermittelt. Das Insolvenzrecht wird hierbei nicht wie üblich als reines Verfahrensrecht dargestellt, sondern als Querschnittsmaterie verschiedenster Rechtsgebiete und Ausgleichsplattform unterschiedlichster Interessen.

      Insolvenzrecht