Kann die Juristische Methodenlehre in einer dichtgewobenen Rechtsordnung "Gerechtigkeit" als Argument zulassen? Die Gefahr, dass auf diese Weise ungeschriebene Normen gegen geschriebene, ethische Belange gegen technische sowie individuelle Anliegen gegen kollektive in Stellung gebracht und so die Entscheidungen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers uberspielt werden, legt eine verneinende Antwort nahe. In der Tat realisiert und mediatisiert das positive Recht Gerechtigkeit. Doch werden wesentliche Schritte der Rechtsverwirklichung - wie die Sachverhaltsarbeit oder die Abwagung - durch positives Recht nicht wirklich gesteuert, und durch die Verdichtung des Rechts nehmen gerechtigkeitsoffene Freiraume in der Rechtsanwendung sogar zu. Gerechtigkeit bleibt daher in ihrer institutionellen wie in ihrer personalen Dimension eine unentbehrliche Methodenfrage.
Franz Reimer Ordine dei libri






- 2020
- 2016
Rudolph von Jherings Erfahrung war, „daß, wenn der Theoretiker sich zurückzieht von dem Verkehre mit Praktikern, er sich selber die beste Quelle seiner Erkenntniß und Fortbildung abschneidet.“ Hiervon ausgehend lässt der Sammelband Praktiker aus Justiz und Anwaltschaft zu der These zu Wort kommen, Juristische Methodenlehre müsse sich, um fruchtbar zu sein, der richterlichen und anwaltlichen Pragmatik widmen. Anhand der einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erfahrungen der mitwirkenden Richter und Anwälte wird die These von der methodologischen Relevanz praktischer Arbeitsroutinen auf den Prüfstand gestellt. Mit Beiträgen von: RAin Dr. Maya Baußmann, Prof. Dr. Brun-Otto Bryde, Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Winfried Hassemer +, RAuN Dr. Klaus Minuth, Prof. Dr. Franz Reimer, VRiBVG Prof. Dr. Rüdiger Rubel, RAin Dr. Vanessa Wettner, PräsLG Dr. Wilhelm Wolf
- 2016
Der Tagungsband erörtert das Thema Ressourceneffizienz aus zehn unterschiedlichen Perspektiven, angefangen bei ökonomisc
- 2016
Juristische Methodenlehre galt lange als sprödes, akademisches, wenig praxisrelevantes Geschäft. Im Zuge der Neuentdeckung der juristischen Grundlagendisziplinen und in der Folge von Diskussionen, die bis in die Feuilletons reichten – Ist der Rechtsanwender ein „Pianist“, der Normen wie ein Künstler zu interpretieren hat? –, tritt ihre überragende Bedeutung jedoch wieder hervor. Das Lehrbuch wendet sich mit zahlreichen Beispielen an fortgeschrittene Studierende, mit der Darstellung der Querbezüge auch an fertige Juristen, Praktiker wie Theoretiker. Es hat den Anspruch, die Methodenlehre nicht nur als Disziplinierungsinstrument zur Sicherung der Gesetzesbindung, sondern auch als Hilfe und Handwerkszeug zur Analyse der Parteiinteressen, zur leichteren Erschließung unbekannter Rechtstexte sowie zur Auswertung von Gerichtsentscheidungen fruchtbar zu machen. Methodenlehre ist danach im Kern Verständnislehre. Die das Buch durchziehenden Falllösungshinweise machen die Relevanz der Aussagen für Studium und Prüfung deutlich.
- 2014
Das Kindermalbuch "Bunte Träume" von Franz Reimer bietet in Reimen verfasste Geschichten, die Kinder unterhalten und Lebensweisheiten vermitteln. Die farbigen Umrissillustrationen von Katharina Gaugusch laden die jungen Leser dazu ein, kreativ zu werden und ihre Phantasie zu entfalten.
- 2012
Anders als in den Nachbarstaaten gilt Homeschooling in Deutschland in der öffentlichen Diskussion meist als Kuriosum, in der Praxis der Verwaltungen und Gerichte als Verletzung der allgemeinen Schulpflicht. Der Band, der die Ergebnisse eines Gießener Kolloquiums bündelt, betrachtet die kleine, aber heterogene soziale Bewegung des Homeschooling in Deutschland angesichts der nicht verstummenden Diskussion aus soziologischer und juristischer Sicht. In einem historischen Abriss fragt Hinnerk Wißmann nach dem allgemeinen Schulwesen als „Projekt der Moderne – Programm der Freiheit?“ Dem gegenwärtigen Phänomen des Homeschooling in Deutschland widmet sich Thomas Spiegler aus soziologischer Warte. Astrid Wallrabenstein arbeitet die verfassungsrechtlichen Vorgaben auf, während Harald Achilles nach Betroffenenperspektive und Rechtsprechungsreaktionen fragt. Die wichtiger werdenden Maßstäbe der Europäischen Menschenrechtskonvention bringt Thilo Marauhn zur Anwendung. Mit einer Analyse von Rechtslage und Rechtspraxis in Österreich stellt sich Karl Stöger schließlich der Frage, ob sie ein Modell für Deutschland sind. Der Ausblick von Franz Reimer zieht Folgerungen für die weitere Diskussion.
- 2010
Das Qualitätsparadigma prägt zunehmend das deutsche und europäische Verwaltungsrecht: „Qualität“ ist zum omnipräsenten Rechts- und Gesetzesbegriff geworden. Häufig liegt darin eine Rezeption betriebswirtschaftlicher Instrumente und Vorstellungen. Die Arbeit fragt – am Beispiel von Dienstleistungen in der „Dienstleistungsgesellschaft“ – nach Chancen und Risiken von Qualitätssicherung durch Recht. Sie identifiziert ein Qualitätssicherungsrecht avant la lettre und stellt ihm das auf kontinuierliche Verbesserung zielende, „meliorative“ Qualitätssicherungsrecht gegenüber. Als Bausteine dieses neuen Qualitätssicherungsrechts werden exemplarisch Qualitätscharten (wie sie die Dienstleistungsrichtlinie vorsieht), Qualitätsmanagementpflichten, peer review und Akkreditierung untersucht. Abschließend zieht die Arbeit Folgerungen für das sich herausbildende Dienstleistungsverwaltungsrecht als Hauptpfeiler des öffentlichen Wirtschaftsrechts.
- 2001
Verfassungsprinzipien, als Oberbegriff für Staatsziel- und Staatsstrukturbestimmungen, werden oft als Kampfvokabeln verwendet. Doch sind sie auch justitiable Normen? Während klassische Prinzipien wie Art. 1, 20 und 20a GG unproblematisch erscheinen, wird die Situation bei anderen Prinzipientypen komplex. Fragen stellen sich, ob neben expliziten auch implizite Prinzipien begründet werden können und nach welchen Kriterien entschieden wird, ob Konzepte wie Rechtsstaatlichkeit, Subsidiarität oder Verantwortung Normen des Grundgesetzes sind. Reicht hier eine „Gesamtschau“ aus? Zudem ist die Anwendung der Verfassungsprinzipien herausfordernd, da ihre flexible Natur als verfassungsrechtliche Generalklauseln eine klare, rechtssichere Konkretisierung erschwert. Franz Reimer widmet sich in seiner Arbeit diesem oft vernachlässigten Bereich des Verfassungsrechts, dem Allgemeinen Teil der Verfassungsprinzipien. Nach einem Überblick über verschiedene Prinzipientypen zeigt seine Untersuchung, dass Verfassungsprinzipien Normen sind, deren Stärke und Schwäche in ihrer Rechtsfolgenoffenheit liegen – ein Befund, der nicht zu interpretatorischer Verzagtheit führen muss. Die Wirkungsweise der Verfassungsprinzipien, insbesondere ihr Zusammenspiel mit den Verfassungseinzelnormen, muss ergründet werden, um sie in Begründung und Anwendung methodisch zu domestizieren.