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Philipp Klanten

    Strafbarkeit des ‘Upskirtings’ und des ‘Gaffens’
    • Zum 1. Januar 2021 traten die Neuerungen des 59. Strafrechtsänderungsgesetzes (StÄG) in Kraft, die „Upskirting“ und „Downblousing“ erstmals in den Deliktskatalog des Strafgesetzbuches aufnahmen. Zudem wurde der Straftatbestand des § 201a StGB um das Phänomen der „Gaffer“ ergänzt. Während des Gesetzgebungsverfahrens wurden die neuen Straftatbestände kontrovers diskutiert, insbesondere hinsichtlich ihrer Strafwürdigkeit und systematischen Einordnung. Ursprünglich sollten alle drei Phänomene in § 201a StGB integriert werden, doch es entstand die Idee, für „Upskirting“ und „Downblousing“ eine neue Bestimmung in § 184k StGB zu schaffen. Kritische Punkte betrafen die Verortung der Phänomene im Gesetz und die generelle Pönalisierung solcher Verhaltensweisen. Die Diskussion konzentrierte sich darauf, ob ein so gravierendes Unrecht vorliegt, dass eine Aufnahme im StGB gerechtfertigt ist, sowie auf mögliche praktische Umsetzungsprobleme. Eine Überprüfung der strafrechtlichen Systematik stellt die Frage, ob die Neupönalisierungen dem ultima ratio-Prinzip entsprechen oder ob sie eher politischen Interessen dienen, die schnelles Handeln demonstrieren sollen. Der Autor analysiert die Tatbestände und deren Varianten und überprüft das 59. StÄG auf symbolische Eigenschaften, wobei er ein rechtliches und empirisches Bewertungsschema entwickelt und die gesetzgeberischen Maßnahmen damit abgleicht.

      Strafbarkeit des ‘Upskirtings’ und des ‘Gaffens’