Die Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz im Verwaltungsprozess
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Mit dem Elfes-Urteil hat das BVerfG eine richtungsweisende Entscheidung getroffen, die auch heute noch die Auslegung des Art. 2 Abs. 1 GG prägt. Die weite Auslegung des sachlichen Schutzbereichs erfordert jedoch Restriktionen auf anderen Ebenen, was zahlreiche Probleme mit sich bringt. Im Verwaltungsprozess stehen nicht nur Grundrechte als subjektive öffentliche Abwehrrechte im Fokus, sondern auch Normen des einfachen Rechts. Dies wirft die Frage auf, wann Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Grundrechte und das allgemeine Freiheitsrecht zurückgreifen können, um ihre Klagebefugnis zu begründen, und wann sie auf Normen des einfachen Rechts beschränkt sind. Die Antwort auf diese Frage beeinflusst die Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 GG im Verwaltungsprozess. Alexander Köpfler argumentiert, dass Normen des einfachen Rechts die subjektiv-rechtliche Abwehrfunktion der Grundrechte einschränken können. Er zeigt auf, dass Kläger im Verwaltungsprozess nur selten direkt auf ihre Grundrechte zugreifen können, wodurch das allgemeine Freiheitsrecht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an Bedeutung verliert. Diese These gilt sowohl für bipolare als auch für multipolare Verwaltungsverhältnisse.
