Die Selbstbelastungsfreiheit bei der Bekämpfung des Dopings.
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Unter Dopingverdacht stehende Spitzensportler sehen sich zwei Verfolgungsregimen gegenüber. Das Strafverfahrensrecht betont die Selbstbelastungsfreiheit, während das Sportverbandsrecht Mitwirkungspflichten und -obliegenheiten auferlegt. Diese Regelwerke sind an sich nicht zu beanstanden, jedoch dürfen die auf ihrer Grundlage gewonnenen Beweismittel, insbesondere Dopingproben, im Strafprozess nicht verwertet werden. Zudem verfolgt der Gesetzgeber das Ziel eines „sauberen Sports“ und führte 2015 das AntiDopG ein, das auch Selbstdoping unter Strafe stellt. Dies führt dazu, dass Spitzensportler in einer Konfliktsituation sind, in der sie oft gezwungen sind, selbstbelastendes Beweismaterial zu liefern. Die Analyse zeigt, dass die verbandlichen Regelwerke grundsätzlich nicht zu beanstanden sind, jedoch die daraus gewonnenen Beweismittel einem Beweisverwertungsverbot im Strafprozess unterliegen. Insbesondere gilt dies für die Dopingprobe. Die Arbeit gliedert sich in mehrere Abschnitte, die die Grundlagen des Anti-Doping-Kampfes, die Auswirkungen des nemo-tenetur-Prinzips sowie die strafprozessuale Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus Verbandsverfahren untersuchen und abschließend eine rechtliche Bewertung vornehmen.
