Der Schwerpunkt des RWS-Skriptes liegt auf der Behandlung der Sachprobleme, mit denen sich der mit dem öffentlichen Baurecht befaßte Jurist erfahrungsgemäß am häufigsten konfrontiert sieht. Möglichkeiten und Grenzen der Interessenwahrnehmung, vor allem in den einzelnen Stadien der Planaufstellung und im baurechtlichen Genehmigungsverfahren, stehen im Mittelpunkt der Darstellung.
Michael Uechtritz Libri





Städtebauliche Verträge sind ein zentrales Instrument für Kommunen, insbesondere bei Themen wie klimagerechter Stadtentwicklung, Nachverdichtung und sozialem Wohnungsbau. Konkrete Handlungsanleitungen sind unerlässlich. Das neue Handbuch bietet rechtssichere Klauseln, Vertragsmuster und Formulierungsvorschläge, ergänzt durch ausführliche Erläuterungen zu typischen Problemen, die mit den verschiedenen Vertragstypen verbunden sind. Es behandelt Verträge über erneuerbare Energien, die energetische Qualität von Gebäuden und Abwendungs- sowie Ablösevereinbarungen gemäß § 166 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 BauGB. Nutzer profitieren von den Erfahrungen ausgewiesener Experten, die direkt in der Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen anwendbar sind. Die Hilfestellungen unterstützen die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele sowie Kostenübernahmeregelungen und Erschließungspläne. Best Practice-Beispiele richten sich an Rechtsanwälte, Praktiker in Kommunalverwaltungen, Investoren und Projektentwickler. Herausgeber und Autoren sind erfahrene Fachleute aus dem Bereich Verwaltungsrecht und Hochschulen, die umfassende Expertise in der praktischen Anwendung städtebaulicher Verträge bieten.
Zum Werk Der Kommentar erläutert das BauGB auf hohem Niveau und bietet gleichzeitig die Handlichkeit des einbändigen Werkes. Mit Hilfe namhafter Autoren haben die Herausgeber ein Werk geschaffen, das höchste inhaltliche Qualität garantiert. Der Kommentar eignet sich gleichermaßen für Praxis, Wissenschaft und Ausbildung. Überlegenes Arbeiten: Der neuartige dreistufige Aufbau des neuen Kommentars sorgt schnell für Klarheit: - Überblicksebene mit knapper Kurzerläuterung - Standardebene mit ausführlicher Kommentierung - Detailebene mit Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen, Beispielen, Checklisten sowie landesrechtlichen Besonderheiten für die vertiefte Recherche Vorteile auf einen Blick - grundlegende Erläuterung des BauGB - aktueller Rechtsstand - verfasst von einem Expertenteam von Juristen und Ingenieuren Zur Neuauflage Die 3. Auflage berücksichtigt sämtliche Änderungen des BauBG bis zum Sommer 2017 - durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des Zusammenlebens in der Stadt - durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt- und Rechtsbehelfsgesetzes an europa- und völkerrechtliche Vorgaben - durch das Hochwasserschutzgesetz II - durch das UVP-Modernisierungsgesetz Zielgruppe Für Richter, Rechtsanwälte, Notare, Verwaltungsfachleute in Kommunen, Bauämtern und Vermessungsämtern, Architekten, Ingenieure, Hochschullehrer, Referendare und Studierende.
Gegenstand der Untersuchung ist die rechtliche Zulässigkeit der Umstellung des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes von einer öffentlich-rechtlichen Gebühr auf ein privatrechtliches Entgelt sowie die rechtlichen und wirtschaftlichen Vor- und Nachteile dieser Umstellung. Europarechtlich bestehen keine Bedenken. Verfassungsrechtlich ist die Gesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG fraglich, da das Grundgesetz den Begriff „Gebühren“ verwendet. Eine am Normzweck orientierte Auslegung legt jedoch nahe, dass der Bund die Nutzerfinanzierung auch in Form eines privatrechtlichen Entgelts regeln kann. Der Wortlaut des Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG steht dieser Annahme nicht zwingend entgegen. In rechtlicher Hinsicht bringt die Umstellung auf ein privatrechtliches Entgelt keine entscheidenden Vorteile, da die Gestaltungsspielräume des privaten Betreibers nicht spürbar erweitert werden. Bestehende Restriktionen sind durch die Kostenorientierung des Gesetzes bedingt, nicht durch die Rechtsform. Zudem stellt das Betreiben einer öffentlichen Straße eine materielle öffentliche Aufgabe dar, was die Beachtung der Schranken des Verwaltungsprivatrechts erfordert. Ökonomisch zeigt das privatrechtliche Entgelt keine signifikanten Unterschiede zur öffentlich-rechtlichen Gebühr, sofern die Gestaltungsspielräume bei der Gebührenbemessung tatsächlich genutzt werden.