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Claus Leitzke

    Altlastenmanagement
    Die Anhörung beteiligter Kreise nach §§ 51 BlmSchG, 60 KrW-, AbfG, 17 Abs. 7 ChemG, 6 WRMG, 20 BodSchG
    • Im Bundes-Immissionsschutzgesetz, im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, im Chemikaliengesetz, im Wasch- und Reinigungsmittelgesetz sowie im Bundesbodenschutzgesetz sind Ermächtigungen für Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und Zielfestlegungen enthalten, die eine Anhörung beteiligter Kreise vorsehen. Im Gegensatz dazu gibt es in diesen und anderen umweltrelevanten Gesetzen zahlreiche Ermächtigungen zur Schaffung untergesetzlicher Regelungen, bei denen eine Anhörung nicht vorgeschrieben ist oder das Verfahren anders geregelt wird. Die Vorschriften zur Anhörung zeigen ein uneinheitliches Bild, mit unterschiedlichen Formulierungen und unklaren Folgen bei Verstößen gegen die Anhörungsvorschriften sowie den verfügbaren Rechtsschutzmöglichkeiten. Diese Untersuchung analysiert die Funktionen von Anhörungen interessierter Kreise vor dem Erlass untergesetzlicher abstrakt-genereller Normen und deren Auswirkungen auf die Auswahl der Anzuhörenden, die Durchführung des Verfahrens und mögliche Rechtsschutzmöglichkeiten bei Verfahrensverstößen. Es wird ein Vorschlag zur Ausgestaltung des Verfahrens unterbreitet, der auf eine stärkere Formalisierung und Vereinheitlichung der Anhörung abzielt, entgegen allgemeiner Deregulierungstendenzen. Diese Überlegungen sind besonders relevant im Kontext der Schaffung eines Umweltgesetzbuchs, können jedoch auch unabhängig davon betrachtet werden.

      Die Anhörung beteiligter Kreise nach §§ 51 BlmSchG, 60 KrW-, AbfG, 17 Abs. 7 ChemG, 6 WRMG, 20 BodSchG