10 libri per 10 euro qui
Bookbot

Ralf Krack

    Rehabilitierung des Beschuldigten im Strafverfahren
    List als Straftatbestandsmerkmal
    • Die herrschende Ansicht zur Auslegung des Tatbestandsmerkmales der List erweist sich als zu weit gefaßt. Nicht jedes ablenkende Täterverhalten ist umfaßt, sondern nur die Irrtumserregung. Die beiden sich daraus ergebenden Elemente der List - Täuschung und Irrtum - werden unter Berücksichtigung und Weiterführung der entsprechenden Betrugsdogmatik analysiert. Einen Schwerpunkt bildet die Untersuchung des Verhältnisses zwischen der List und dem zustimmenden Willen des Opfers. In diesem Kontext wird die Gleichartigkeit von einverständlicher Fremdverletzung und Selbstverletzung aufgezeigt. Der Verfasser entwirft auf der Basis der modernen Einwilligungslehre eine Lösung zur Täuschungsanfälligkeit des zustimmenden Willens. Dabei wird die Lehre vom Rechtsgutsbezug des Irrtums weiterentwickelt.

      List als Straftatbestandsmerkmal
    • Das Strafprozeßrecht gewährt dem Beschuldigten zahlreiche Rechte, um sich gegen die formellen Folgen des Verfahrens, insbesondere den Schuldspruch, zu verteidigen. Jedoch bleibt er oft schutzlos gegenüber den diskriminierenden Auswirkungen des Verfahrens, die aus dem anhaltenden Tatverdacht resultieren, selbst wenn kein Schuldspruch erfolgt. Diese Situation kann zu erheblichen sozialen und wirtschaftlichen Nachteilen im privaten und beruflichen Bereich führen, gegen die der Beschuldigte sich nach der aktuellen Rechtslage nicht wehren kann. Ralf Krack untersucht, ob es sinnvoll wäre, dem Beschuldigten das Recht einzuräumen, im Strafverfahren den Nachweis seiner Unschuld zu fordern, um eine Rehabilitierung vom gegen ihn bestehenden Tatverdacht zu erreichen. Dies ist ein relevantes Problem, das bereits in der ersten Instanz von Bedeutung ist. Der Autor gliedert seine Analyse in drei Fallgruppen, in denen die Rehabilitierung für den Beschuldigten von zentraler Bedeutung sein könnte. Zunächst wird die Frage erörtert, ob ein Recht auf einen positiven Freispruch, also den Nachweis der Unschuld, eingeführt werden sollte. Anschließend wird untersucht, ob ein Freispruch aufgrund von Schuldunfähigkeit möglich ist, wenn auch andere Gründe in Betracht kommen. Schließlich wird das Recht des Angeklagten behandelt, trotz eines Prozesshindernisses eine Sachentscheidung zu erzwingen.

      Rehabilitierung des Beschuldigten im Strafverfahren