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Renate Bieritz Harder

    SGB XII
    Menschenwürdig leben
    • Das Lohnabstandsgebot der Sozialhilfe (§ 22 IV BSHG) soll die Regelsätze und den Umfang der Lebensunterhaltshilfe begrenzen, was das sozialhilferechtliche Existenzminimum betrifft. Die Auslegung und der Zweck dieses Paragraphen sind in der sozialhilferechtlichen Literatur umstritten. Eine Klärung ist besonders wichtig, seit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 29. Mai 1990 dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum eine bedeutende Rolle in Bezug auf das steuerrechtliche Kinderexistenzminimum zugewiesen hat. Die Festlegung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums hat somit weitreichende Auswirkungen. Die Untersuchung beginnt mit der Auslegung des § 22 IV BSHG und bezieht auch Vorläuferfassungen seit 1941 ein. Vor dem Hintergrund der Geschichte des Armenpflege- und -fürsorgerechts wird der Sinn und Zweck des „Lohnabstandsgebots“ hinterfragt, insbesondere in Bezug auf das Bedarfsdeckungsprinzip des Sozialhilferechts. Zudem wird die Verfassungsmäßigkeit des § 22 IV BSHG betrachtet, wobei sowohl das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes als auch Art. 1 Abs. 1 GG, der häufig mit dem sozialrechtlichen Existenzminimum in Verbindung gebracht wird, in den Fokus rücken.

      Menschenwürdig leben
    • SGB XII

      Sozialhilfe

      Ein Muss Der LPK zum SGB XII ist eine Institution. Er besticht durch seine klare Sprache, die umfassende Berucksichtigung aller Leistungsaspekte, seine Aktualitat und die enge Verzahnung mit dem LPK-SGB II. Die Reformauflage zum Burgergeldgesetz Die 13. Auflage reagiert auf die umwalzenden Anderungen wesentlicher Teile des Sozialrechts, insbesondere zum Burgergeld: Samtliche Auswirkungen durch die Burgergeldreform - Schwerpunkte im Bereich Beratung/Bedarfe fur Unterkunft und Heizung G zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur And. des Zwolften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze Digitale Rentenubersicht Sozialschutz-Paket III TeilhabestarkungsG G uber die Entschadigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts Regelbedarfsstufen-Fortschreibun

      SGB XII