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Christine Merkel

    Die Strafbarkeit gemäß § 142 StGB wegen vorsatzlosen Sich-Entfernens vom Unfallort
    • Die Strafbarkeit gemäß § 142 StGB wegen vorsatzlosen Sich-Entfernens vom Unfallort

      Die Rechtslage de lege lata und de lege ferenda

      • 272pagine
      • 10 ore di lettura

      Argumente werden geklärt, die im Zusammenhang mit der Strafbarkeit des unvorsätzlichen Sich-Entfernens vom Unfallort de lege lata und de lege abrogata bisher ausgetauscht wurden und liefert mit dem Entwurf einer eng begrenzten Rückkehrverpflichtung auch einen Beitrag für die weitere Diskussion der Strafbarkeit de lege ferenda. Das vorsatzlose Sich-Entfernen vom Unfallort ist in der Praxis weit verbreitet. Trotz zahlreicher Versuche ist es bislang weder dem Gesetzgeber noch der Rechtsprechung gelungen, eine praxistaugliche Lösung zu entwickeln, um diese Fälle von 142 StGB zu erfassen. Diese Publikation trägt nicht nur erstmals in gründlicher Weise zur Klärung der Argumente bei, die im Zusammenhang mit der Strafbarkeit des unvorsätzlichen Sich-Entfernens vom Unfallort de lege lata und de lege abrogata bisher ausgetauscht werden. Sie liefert mit dem Entwurf einer eng begrenzten Rückkehrverpflichtung auch einen innovativen Beitrag für die weitere Diskussion der Strafbarkeit de lege ferenda . Inhaltsverzeichnis Strafbarkeit des vorsatzlosen Sich-Entfernens vom Unfallort de lege lata und de lege abrogata - Strafbarkeit der unvorsätzlichen Verkehrsunfallflucht vor der Novelle 1975 und Strafbarkeit des unvorsätzlichen Sich-Entfernens vom Unfallort nach der Novelle 1975 - Straftatbestände, Entwicklung der Rechtsprechung, Gesamtanalyse der Argumente - Anwendung der Grundsätze des unechten Unterlassens; Rechtsvergleich - Die tatbestandlichen Pendants in der Schweiz und in Österreich; Lösungsvorschläge de lege ferenda - Einführung einer Strafbarkeit des vorsatzlosen Sich-Entfernens vom Unfallort - Bestehen einer Sanktionierungslücke - Vereinbarkeit der Einführung einer Sanktionierung des vorsatzlosen Sich-Entfernens vom Unfallort mit dem 'nemo tenetur se ipsum accusare'-Grundsatz, - Strafwürdigkeit - Strafbedürftigkeit - Ausgestaltung einer gesetzlichen Regelung.

      Die Strafbarkeit gemäß § 142 StGB wegen vorsatzlosen Sich-Entfernens vom Unfallort