Der Staat als Garant der Menschenwürde
Zur verfassungsrechtlichen Bedeutung des Artikels 79 Abs. 3 GG für die Identität des Grundgesetzes
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Nach der sogenannten Ewigkeitklausel des Grundgesetzes (Artikel 79 Abs. 3) darf der Schutz der Menschenwürde und der grundlegenden Staatsstrukturprinzipien des Artikels 20 des Grundgesetzes durch keine parlamentarische Mehrheit aufgehoben werden. Die korrekte Definition des Inhalts dieser geschützten Identität des Grundgesetzes kann nur realisiert werden, wenn die genannten Staatsstrukturprinzipien als Klarstellung der Garantenstellung des Staates verstanden werden, der sich verpflichtet, die Menschenwürde gemäß Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes zu achten und zu schützen. Darüber hinaus muss die Auslegung von Artikel 79 Abs. 3 des Grundgesetzes die besondere Geschichtlichkeit berücksichtigen, die sich aus dem Charakter dieser Regelung als Ausdruck der verfassungsrechtlichen Macht des deutschen Volkes ergibt. Die definierte verfassungsrechtliche Identität des Grundgesetzes ist jedoch dauerhaft herausgefordert, wie im Anhang aufgezeigt wird. Aus diesem Grund schließt Albert Janssen seine Überlegungen mit mehreren Reformvorschlägen für das Grundgesetz ab.
