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Unterbringungsgesetz (idF Juli 2023) für die Sicherheitsexekutive

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Mit BGBl. I Nr. 147/2022 wurde eine Novelle des Unterbringungsgesetzes kundgemacht, die mit 1. Juli 2023 in Kraft treten wird. Mit etwa 80 Änderungsanordnungen handelt es sich um eine sehr umfangreiche Änderung der Rechtslage, wobei nicht nur die Aufgaben der einzelnen Akteure klarer abgebildet werden, sondern auch der Datenschutz neu geregelt wird. Auch die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Vollziehung des Unterbringungsgesetzes wurde neu geregelt (und die „doppelte“ Befugnis in § 46 SPG zugleich aufgehoben). Nunmehr ist z. B. ausdrücklich und klar normiert, unter welchen Voraussetzungen die Polizeiorgane ohne ärztliche Bescheinigung einen Betroffenen direkt in eine psychiatrische Anstalt einliefern oder einen aus einer geschlossenen Anstalt Entwichenen wieder in diese zurückbringen dürfen. Nicht zuletzt wurde auch die Verwendung der personenbezogenen Daten durch die Behörde etwa in Führerscheinverfahren usw. neu geregelt. In unserer Broschüre „Unterbringungsgesetz [in der Fassung Juli 2023] für die Sicherheitsexekutive“ haben Dr. Lisa PÜHRINGER (BMI) und Prof. Dr. Rudolf KEPLINGER (LPD OÖ) die für diese Zielgruppe relevanten Bestimmungen systematisch dargestellt und kommentiert.

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Unterbringungsgesetz (idF Juli 2023) für die Sicherheitsexekutive, Rudolf Keplinger

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2023
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