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Im Erlaubnistatbestandsirrtum stellt sich der Täter irrtümlich rechtfertigende Umstände vor. In Deutschland gibt es keine spezielle Vorschrift, aber die allgemein akzeptierte Lösung ist die analoge Anwendung von § 16 Abs. 1 des StGB, der sich mit Irrtümern befasst, die den Vorsatz ausschließen. Die Türkei behandelt dies durch Art. 30 Abs. 3 tStGB ähnlich wie einen Verbotsirrtum, was zu Verwirrungen führt. Die Studie zeigt, dass die in der deutschen Lehre entwickelten Theorien das türkische Recht verbessern können, und betont die Notwendigkeit einer systematischen Terminologie für klare rechtliche Lösungen. Beim Erlaubnistatbestandsirrtum irrt der Täter über das Vorliegen rechtfertigender Umstände. Im deutschen Recht fehlt eine eigene Regelung, so dass 16 Abs. 1 StGB analog angewendet wird. Diese Lösung wird von Lehre und Rechtsprechung überwiegend akzeptiert. Im türkischen Recht hingegen behandelt Art. 30 Abs. 3 tStGB den Erlaubnistatbestandsirrtum wie einen Verbotsirrtum, was aufgrund einiger unklarer Voraussetzungen in der Regelung zu Verwirrung führt. Die türkische Lehre schlägt Änderungen vor, um die derzeitige unklare Situation zu lösen. Es wird vorgeschlagen, Art. 30 Abs. 3 tStGB aufzuheben und Abs. 1 analog wie im deutschen Recht anzuwenden. Die Studie zeigt, dass die deutschen Theorien und Erfahrungen hilfreich sind, um das türkische Recht zu verbessern. Eine systematischere und kohärentere Terminologie im türkischen Recht würde zu klareren rechtlichen Lösungen beitragen. Das Fazit betont, dass beide Rechtssysteme voneinander profitieren können, indem sie die Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums klarer und konsistenter gestalten.
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Vergleich der Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums nach deutschem und türkischem Recht, Halil Kaan Canan
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- 2024
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