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Individualstrafen im Kartellrecht

Die Bekämpfung von Hardcore-Kartellen

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Als strafwürdiges und strafbedürftiges Verhalten darf und soll der Gesetzgeber Hardcore-Kartelle mit Strafe bewehren. Die Strafbewehrung stärkt die Kartellverfolgung, denn die Kartellanten müssen mehr als je zuvor ihre Entdeckung und Ahndung fürchten. Schädliche Nebenwirkungen, sofern vorhanden, können bewältigt werden. Die Frage, wie besonders schwerwiegende Kartellverstöße bekämpft werden sollen, beherrschte in den vergangenen Jahren angesichts spektakulärer Kartellfälle die rechtspolitische Diskussion. Bereits bei Einführung des GWB im Jahr 1958 und wieder in den 1970er und 1980er Jahren wurde die Einführung von Kriminalstrafen diskutiert. Bis heute ist der deutsche Gesetzgeber von seiner Entscheidung - Hardcore-Kartelle vornehmlich mit den Mitteln des Kartellordnungswidrigkeitenrechts zu verfolgen - nicht abgerückt. Dennoch mehren sich die Stimmen, die sich dafür aussprechen, Hardcore-Kartelle von der Ordnungswidrigkeit zur Straftat zu erheben. Die Autorin greift die Diskussion auf und befasst sich vertiefend mit der Frage einer Strafbewehrung von Hardcore-Kartellen. Sie zeigt die Notwendigkeit einer strafrechtlichen Regelung auf und stellt die mögliche Ausgestaltung eines Kartellstraftatbestandes dar. Inhaltsverzeichnis Strafwürdigkeit von Hardcore-Kartellen - Strafbedürftigkeit von Hardcore-Kartellen - Europäisches Effektivitätsgebot - Strafrechtliche Systemstimmigkeit - Kriminalpolitische Effektivität - Strafrechtliche Grundprinzipien

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Individualstrafen im Kartellrecht, Maren Laura Rüdesheim

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2020
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(In brossura)
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