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Der Zugang zu den liechtensteinischen Bürgergemeinden von 1842 bis heute

mit einem besonderen Blick auf die Bürgergenossenschaften

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Bereits das Gemeindegesetz von 1842 kannte, wie die nachfolgenden Gemeindegesetze und die aktuellen die Gemeindestruktur regelnden Gesetze, öffentlich-rechtliche Personalkörperschaften, die das so genannte Bürgervermögen verwalteten und ihren Mitgliedern Anteil an dessen Nutzung gewährten. Es geht bei diesem Bürgervermögen vor allem um Wald und Landwirtschaftsland, um Werte, die auch als Allmende bezeichnet wurden und für agrarisch geprägte Gemeinschaften überlebenswichtig waren. Es stellte und stellt sich die Frage, wem Zugang zu dem Bürgervermögen zu gewähren ist. Bei einem zu grossen Mitgliederkreis sinkt der Wert des einzelnen Nutzungsrechtes, bei einem zu kleinen Mitgliederkreis können die mit dem Bürgervermögen verbundenen Lasten nicht getragen werden. In der vorliegenden Arbeit wird basierend auf den Lehren, die aus den bisherigen Gemeindegesetzrevisionen gezogen werden können, zum einen untersucht, wie der Zugang zu der Bürgergenossenschaft für Staatsangehörige Liechtensteins auszugestalten ist. Zum anderen wird den Fragen nachgegangen, ob diesbezüglich eine Ungleichbehandlung von Ausländern gerechtfertigt werden kann und welche Bedeutung dem EWR-Recht für die Frage des Zugangs zur Bürgergenossenschaft respektive zum Bürgervermögen zukommt.

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Der Zugang zu den liechtensteinischen Bürgergemeinden von 1842 bis heute, Martin Vogt

Lingua
Pubblicato
2024
Rilegatura
(In brossura)
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Titolo
Der Zugang zu den liechtensteinischen Bürgergemeinden von 1842 bis heute
Sottotitolo
mit einem besonderen Blick auf die Bürgergenossenschaften
Lingua
Tedesco
Pubblicato
2024
Formato
In brossura
Pagine
328
ISBN13
9783721111040
Serie
Descrizione
Bereits das Gemeindegesetz von 1842 kannte, wie die nachfolgenden Gemeindegesetze und die aktuellen die Gemeindestruktur regelnden Gesetze, öffentlich-rechtliche Personalkörperschaften, die das so genannte Bürgervermögen verwalteten und ihren Mitgliedern Anteil an dessen Nutzung gewährten. Es geht bei diesem Bürgervermögen vor allem um Wald und Landwirtschaftsland, um Werte, die auch als Allmende bezeichnet wurden und für agrarisch geprägte Gemeinschaften überlebenswichtig waren. Es stellte und stellt sich die Frage, wem Zugang zu dem Bürgervermögen zu gewähren ist. Bei einem zu grossen Mitgliederkreis sinkt der Wert des einzelnen Nutzungsrechtes, bei einem zu kleinen Mitgliederkreis können die mit dem Bürgervermögen verbundenen Lasten nicht getragen werden. In der vorliegenden Arbeit wird basierend auf den Lehren, die aus den bisherigen Gemeindegesetzrevisionen gezogen werden können, zum einen untersucht, wie der Zugang zu der Bürgergenossenschaft für Staatsangehörige Liechtensteins auszugestalten ist. Zum anderen wird den Fragen nachgegangen, ob diesbezüglich eine Ungleichbehandlung von Ausländern gerechtfertigt werden kann und welche Bedeutung dem EWR-Recht für die Frage des Zugangs zur Bürgergenossenschaft respektive zum Bürgervermögen zukommt.